AUS- UND WEI­TER­BIL­DUNG

Erfah­rene Rig­ger bie­ten ihr Wis­sen und Kön­nen an, um Anfän­ger aus­zu­bil­den und berufs­tä­tige wei­ter­zu­bil­den. Wir bie­ten eine hand­werks­nahe Aus­bil­dung, die aus einer Mix­tur von Theo­rie und Pra­xis besteht.

Mate­ri­al­kunde wird mit unse­ren Part­nern und Her­stel­lern von Hebe und Tra­ge­mit­teln durch­ge­führt.

Wei­ter­bil­dung Sach­kunde für 
Ver­an­stal­tungs­rig­ging IGVW SQQ2
Rig­ger Level 1

Aus­bil­dungs­zeit­raum
19.10.2026 – 30.10.2026

Kurs­dauer LEVEL 1
11 Tage, 66 Ein­hei­ten à 60 Minu­ten
Unter­richts­spra­che
Deutsch

Teil­nah­me­be­din­gun­gen
Sehr gute Deutsch­kennt­nisse

Min­de­stens 18 Jahre alt

Nach­weis über Erste-Hilfe-Aus­bil­dung

Gül­tige arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chung für Arbei­ten in der Höhe (G41)

Teil­nah­me­ge­bühr: CHF 3’000.-

ANMELDUNG

Weiterbildung Sachkunde für Veranstaltungsrigging IGVW SQQ2
RIGGER Level 1

Ausbildungszeitraum: 19.10.2026 – 30.10.2026
Kursdauer: 11 Tage, 66 Einheiten à 60 Minuten
Unterrichtssprache: Deutsch
Teilnahmebedingungen:
•
Sehr gute Deutschkenntnisse
•
Mindestens 18 Jahre alt
•
Nachweis über Erste-Hilfe-Ausbildung
•
Gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Arbeiten in der Höhe (G41)

Der Rigger LEVEL 1 verfügt über die Kompetenzen für grundlegende Tätigkeiten:

Unter Leitung und Aufsicht (je nach Grad der Gefährdung) führt er folgende Tätigkeiten aus:

  • Montieren von Traversensystemen
  • Bestimmungsgemäße Verwendung von ASM
  • Kontrolle (Sichtprüfung) vor der Verwendung
  • Anschlagen von Traversen an Hebezeugen
  • Anschlagen von Lasten an Traversen
  • Anschlagen an vorgegebenen Anschlagpunkten von Tragwerken unter Aufsicht gemäss GBU
  • Anschlagvarianten (Bridle, Splitbasket, Basket, Choke, Trägerklemme)
  • Verkabeln und Bedienen von Motorsteuerungen unter Aufsicht gemäß GBU
  • Sicheres Benutzen von Hebezeugen und Bedienen der Systemsteuerung
  • Kenntnis und Anwendung der relevanten Knoten (Palstek, Mastwurf,
  • Prusikknoten, doppelter Bulinknoten, Spierenstich)
  • Sachgerechte Verwendung von PSAgA und zur Arbeitsplatzpositionierung